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Neu Dokument-ID: 322630

Judikatur | Entscheidung

11.6 OLG Innsbruck 26. November 2009, 3 R 172/09g

GZ: 3 R 172/09g | Gericht: OLG Innsbruck vom 26.11.2009

Geschäftsunfähige natürliche Personen (zB minderjährige Kinder) können durchaus Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft sein. Ihre Geschäftsführerbefugnis wird in diesem Fall vom gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Dieser handelt mittelbar im Namen für die Gesellschaft und nimmt somit die organschaftliche Vertretung der Gesellschaft wahr, weshalb er auch im Firmenbuch einzutragen ist.

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