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Dokument-ID: 290603
13.43 OLG Wien, 18. Jänner 2010, 28 R 265/09k
Wird über das Vermögen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Konkurs eröffnet, bleibt die Organisation der aufgelösten GmbH gewahrt und nehmen ihre Organe ihre Funktionen weiterhin war. Jedoch nur insoweit, als sie nicht vom Masseverwalter verdrängt werden oder die Ausübung dem Zweck des Konkurses zuwiderlaufen. Dem Masseverwalter bleiben sämtliche Agenden, die die Konkursmasse betreffen, vorbehalten.