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Martin Szoka - Angela Perschl | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.6.3 Prüfung des Antrags, Verbesserungsverfahren

Zuständigkeit des Entscheidungsorgans

Für die Prüfung eines Antrages auf Eintragung von Veränderungen im Stande des Vorstandes einer Aktiengesellschaft ist in fast jedem Fall der Diplomrechtspfleger zuständig. Einzige Ausnahme bildet die Bestellung eines Vorstandes durch Gerichtsbeschluss (§ 76 AktG – Notvorstand). Für dessen Bestellung ist der Richter das zuständige Organ.

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