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Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag

17.1 Publizitätswirkungen – Vermeidung von Verbesserungsaufträgen

Anträge auf Neueintragungen von Rechtsträgern (vgl § 2 FBG) sowie Änderungen von eingetragenen Daten (vgl §§ 3 bis 9 FBG) sind so rasch als möglich in der Firmenbuchdatenbank durch die zuständigen Entscheidungsorgane (Richter und Diplomrechtspfleger, vgl §§ 16, 22 RpflG) zu vollziehen.

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