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Neu Dokument-ID: 543187

Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.1 Rekurs

Der Rekurs gegen den (konkret zu bezeichnenden) Beschluss (Eintragungsbeschluss bzw sonstiger Beschluss) ist zwar an das jeweilige Oberlandesgericht (Wien, Graz, Linz oder Innsbruck) zu richten, er ist jedoch stets beim zuständigen Erstgericht (zuständiges Firmenbuchgericht – siehe § 120 JN) einzubringen (§§ 10 Abs 1, 47 Abs 1 AußStrG).

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