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Neu Dokument-ID: 322829

Stephan Kallab | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.1 SCE-Auflösung

Für die Auflösung einer SCE kommen drei Möglichkeiten in Betracht:

  • die (freiwillige) Auflösung durch Beschlussfassung der Generalversammlung (Art 72 SCE-VO),
  • die Auflösung durch ein Gericht oder eine zuständige Verwaltungsbehörde des Sitzstaates der SCE (Art 73 SCE-VO), oder
  • die Umwandlung einer SCE in eine Genossenschaft nationalen Rechts (Art 76 SCE-VO).

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