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Dokument-ID: 322808
4.2 Satzung der SCE (Art 5 SCE-VO)
Die Gründungsmitglieder erstellen die Satzung gemäß den Rechtsvorschriften für die Gründung von Genossenschaften, die unter das Recht des Sitzstaates fallen. Die Satzung muss schriftlich erstellt und von den Gründungsmitgliedern unterzeichnet werden. Auch wenn die SCE-VO sowohl die Gründungsurkunde als auch die Satzung einheitlich als „Satzung“ bezeichnet, so kann die Satzung trotzdem auch in einer getrennten Urkunde der Gründungsurkunde beigelegt werden (vgl hierzu Ebers, aaO).