© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 256986

Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag

9 Satzungsänderungen

Für die Änderung der Satzung einer SE gelten – neben Art 59 SE-VO – grundsätzlich die allgemeinen Regeln des AktG. Erforderlich ist gemäß Art 59 Abs 1 SE-VO (vgl auch § 145 Abs 1 AktG) ein Beschluss der Hauptversammlung. Für die erforderliche Mehrheit gibt Art 59 Abs 1 SE-VO zwar grundsätzlich ein (Mindest-) Erfordernis von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen vor, doch kommt dieses bloß zur Anwendung, soweit das nationale Aktienrecht keine größere Mehrheit anordnet. Für die österreichische SE ist daher § 146 AktG anwendbar (dh einfache Stimmenmehrheit kombiniert mit einer Kapitalmehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals). Eine Verschärfung der Anforderungen durch Satzungsbestimmung, die von § 146 Abs 1 AktG ermöglicht wird, ist im Hinblick auf Art 59 Abs 1 SE-VO unproblematisch (vgl Zollner in Kalss/Hügel, SE-Kommentar § 62 Rz 30; zur Frage einer Herabsetzung der Anforderungen siehe die unterschiedlichen Stellungnahmen in der Literatur: Zollner aaO, § 62 Rz 31; Reich-Rohrwig, Societas Europaea Rz 22). Eine Delegation von Fassungsänderungen, wie sie in § 145 Abs 1 Satz 2 AktG vorgesehen ist, wird in der Literatur auch bei der SE für zulässig erachtet (siehe Zollner aaO, § 62 Rz 32: Delegation an den Aufsichtsrat bzw Verwaltungsrat).

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Anträge und Anmeldungen zum Firmenbuch in unserem Shop! Zum Shop