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9 Satzungsänderungen
Für die Änderung der Satzung einer SE gelten – neben Art 59 SE-VO – grundsätzlich die allgemeinen Regeln des AktG. Erforderlich ist gemäß Art 59 Abs 1 SE-VO (vgl auch § 145 Abs 1 AktG) ein Beschluss der Hauptversammlung. Für die erforderliche Mehrheit gibt Art 59 Abs 1 SE-VO zwar grundsätzlich ein (Mindest-) Erfordernis von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen vor, doch kommt dieses bloß zur Anwendung, soweit das nationale Aktienrecht keine größere Mehrheit anordnet. Für die österreichische SE ist daher § 146 AktG anwendbar (dh einfache Stimmenmehrheit kombiniert mit einer Kapitalmehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals). Eine Verschärfung der Anforderungen durch Satzungsbestimmung, die von § 146 Abs 1 AktG ermöglicht wird, ist im Hinblick auf Art 59 Abs 1 SE-VO unproblematisch (vgl Zollner in Kalss/Hügel, SE-Kommentar § 62 Rz 30; zur Frage einer Herabsetzung der Anforderungen siehe die unterschiedlichen Stellungnahmen in der Literatur: Zollner aaO, § 62 Rz 31; Reich-Rohrwig, Societas Europaea Rz 22). Eine Delegation von Fassungsänderungen, wie sie in § 145 Abs 1 Satz 2 AktG vorgesehen ist, wird in der Literatur auch bei der SE für zulässig erachtet (siehe Zollner aaO, § 62 Rz 32: Delegation an den Aufsichtsrat bzw Verwaltungsrat).