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Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2.3 Schutz der Gesellschaftsgläubiger

Schutz der Gesellschaftsgläubiger bei Verschmelzungsgründung einer SE

Ein „vorgelagerter“ Gläubigerschutz bei der Verschmelzungsgründung wird durch § 23 iVm § 14 SEG geschaffen (der „nachgelagerte“ Gläubigerschutz gemäß § 226 AktG bleibt daneben anwendbar; vgl Hügel in Kalss/Hügel, SE-Kommentar § 23 Rz 1; Ratka in Straube/Aicher, SE-Handbuch 65 [83 f]). Ähnlich wie bei der Sitzverlegung (siehe § 14 SEG) hat eine Gründungsgesellschaft, die ihr Vermögen auf eine SE mit Sitz im Ausland übertragen möchte, den Gesellschaftsgläubigern Sicherheit zu leisten. Voraussetzungen für den Anspruch auf Sicherstellung sind ein schriftliches Sicherheitsverlangen binnen eines Monats nach dem Verschmelzungsbeschluss (dabei handelt es sich um eine materiellrechtliche Frist, weshalb das Verlangen innerhalb der Frist der Gesellschaft zugehen muss; vgl Kalss in Kalss/Hügel, SE-Kommentar § 14 Rz 9) und eine Gefährdungsbescheinigung (dazu Kalss aaO, Rz 12). Erfasst sind Forderungen, die bis zum Zeitpunkt des Sicherheitsverlangens (dh spätestens einen Monat nach dem Verschmelzungsbeschluss) entstehen, sofern nicht bereits Befriedigung verlangt werden kann. Überdies sind Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten gleichwertige Rechte im Rahmen des Verschmelzungsvorgangs einzuräumen (dazu § 23 Satz 2 SEG; vgl auch Art 24 Abs 1 SE-VO). Gemäß § 14 Abs 2 und § 23 Satz 2 SEG darf die Rechtmäßigkeitsbescheinigung erst nach angemessener Sicherheitsleistung (zB durch Bankgarantie) ausgestellt werden. Seitens des Vorstands ist gegenüber dem Firmenbuchgericht zu erklären, dass sich andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger innerhalb der Frist des § 14 (iVm § 23) SEG nicht gemeldet haben (siehe § 24 Abs 1 Z 9 SEG).

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