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Dokument-ID: 322819
5.2 Sitzverlegung (Art 7)
Der Sitz der SCE kann in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden. Diese Verlegung führt weder zur Auflösung der SCE noch zur Gründung einer neuen juristischen Person. Für die Verlegung des Sitzes ist ein Verlegungsplan vom Leitungs- oder dem Verwaltungsorgan zu erstellen und bekannt zu machen. Der Verlegungsplan hat folgende Mindestangaben zu enthalten: