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4.2 Sonstige Umgründungsmaßnahmen
(Literatur: Rauter in Karollus/Köck/Stadlmeier, 187 [193 ff] mwN; Ratka/Rauter, GesRz 2006, 55 [62 ff])
Sonstige Umgründungsmaßnahmen sind nicht vom numerus clausus des Art 2 SE-VO erfasst, sofern die SE-VO nicht eine abschließende Regelung vorsieht. Maßgeblich für derartige Umgründungsmaßnahmen ist gemäß Art 9 Abs 1 lit c ii SE-VO das nationale Aktienrecht. Daher ist zB eine Verschmelzung einer SE auf eine Aktiengesellschaft bzw auf eine SE nach den §§ 219 ff AktG möglich (ebenso Auf- und Abspaltungen). Art 66 SE-VO stellt nach überwiegender Meinung keine abschließende Regelung für den Weg aus der SE dar. Es handelt sich vielmehr um eine Mindestnorm, die anderen Normen, welche ein Verlassen der Rechtsform SE ermöglichen, nicht entgegensteht (siehe ua Bayer in Lutter/Hommelhoff, Die Europäische Gesellschaft 25 [27]; Ratka/Rauter, GesRz 2006, 55 [65]; Zollner in Kalss/Hügel, SE-Kommentar § 33 Rz 20).