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7.1 Publizitätswirkungen des Firmenbuches
Sämtliche Antragsteller, deren Rechtsvertreter (Notar bzw Rechtsanwalt) sowie auch die Firmenbuchgerichte sind darauf bedacht, dass sämtliche Neueintragungs- bzw Änderungsanträge so schnell wie möglich in der Datenbank des Firmenbuches durch die Entscheidungsorgane (Richter, Rechtspfleger) vollzogen werden können. Dieses rasche Aufscheinen von neu eingetragenen Rechtsträgern (vgl § 2 FBG) bzw die Änderungen von rechtsrelevanten Daten der bereits eingetragenen Rechtsträger (vgl §§ 3 ff FBG) hat einerseits einen wirtschaftlichen Hintergrund, ist aber vor allem im Hinblick auf die Publizitätswirkungen des Firmenbuches iS des § 15 HGB geboten. Der wirtschaftliche Hintergrund besteht hauptsächlich darin, dass die Organe von Rechtsträgern erst dann als zur Vertretung berechtigt anerkannt werden, wenn sie im Firmenbuch eingetragen sind, obwohl – außer bei Neueintragungen – eine Eintragung ins Firmenbuch nur mehr deklarative Wirkung hat.