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Dokument-ID: 257777
6.1 Überblick
Art 38 SE-VO statuiert im Hinblick auf die Leitungsstruktur der SE ein Wahlrecht zwischen dem dualistischen und dem monistischen System:
- Das dualistische System, das die Leitungsfunktionen einerseits und die Kontrollfunktionen andererseits auf zwei getrennte Organe (in Österreich als „Vorstand“ und „Aufsichtsrat“ bezeichnet; vgl § 34 SEG) verteilt, ist das dem österreichischen Aktienrecht vertraute System.
- Das monistische System, das insbesondere dem angloamerikanischen Rechtsbereich entstammt („Board-System“), vereint die Leitung und die Kontrolle in einem Organ (Verwaltungsorgan; in Österreich als „Verwaltungsrat“ bezeichnet; vgl § 34 SEG). Es ist einer österreichischen Aktiengesellschaft nach dem AktG verwehrt. Wählt die Satzung gem Art 38 lit b SE-VO das monistische System, so gelten die Bestimmungen der §§ 38 bis 60 SEG.