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Neu Dokument-ID: 647733

Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.9.1 Allgemeines zur Vorlagepflicht von Jahresabschlüssen

Vorlagepflichtige Gesellschaften (idR GmbH, AG, GmbH & Co KG und mittelgroße und große Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften – § 277 Abs 1, § 221 Abs 5 UGB und §§ 22 und 24 GenG) sind verpflichtet, die Jahresabschlüsse an die jeweils dafür zuständigen Firmenbuchgerichte (siehe § 120 JN) in elektronischer Form zu übermitteln (siehe § 277 Abs 6 UGB).

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