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4.1 Umwandlung einer SE in eine AG
(Literatur: Zollner in Kalss/Hügel, SE-Kommentar § 33)
Die Umwandlung einer SE in eine Aktiengesellschaft nach nationalem Recht ist die einzige ausdrücklich geregelte Ausstiegsvariante. Die maßgebliche Bestimmung der SE-VO ist idZ Art 66 SE-VO. § 33 SEG erklärt die einschlägigen Bestimmungen des SEG (§§ 29–32) zur „Umwandlungsgründung“ für sinngemäß anwendbar (dies betrifft den Umwandlungsplan, die Umwandlungsprüfung, die Offenlegung und die Firmenbuchanmeldung; teilweise abweichend Barnert ua, Societas Europaea 133). Die Umwandlung erfolgt identitätswährend (Formwechsel; Art 66 Abs 2 SE-VO; vgl auch Reich-Rohrwig, Societas Europaea, Rz 176). Nicht relevant ist, wie die SE gegründet wurde (wiewohl bisweilen untechnisch von einer „Rückumwandlung“ gesprochen wird).