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Dokument-ID: 242763
5.4 Unzulässigkeit der Verwaltungssitzverlegung ohne Satzungssitzverlegung - Verfahren bei Verstoß
Liegen Satzungssitz und tatsächlicher Hauptverwaltungssitz in verschiedenen Mitgliedstaaten, sind gem Art 64 Abs 1 SE-VO staatlicherseits „geeignete Maßnahmen“ zu treffen, diesen „vorschriftswidrigen Zustand“ zu beenden: Die Behörden des Zuzugsstaates hätten diesen Umstand unverzüglich dem MS mitzuteilen, in dem die SE ihren (Satzungs-)Sitz hat (also dem Wegzugsstaat; vgl Art 64 Abs 4 SE-VO).