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21 Veränderungen im Stand der Gesellschafter einer Ein-Personen-AG
„Ein-Personen-AG“
Die Einführung des § 35 AktG (neu) ist eine Folge der Entscheidung, auch für Aktiengesellschaften die Einpersonengründung zuzulassen. Gemäß Art 3 der zwölften (gesellschaftsrechtlichen) Richtlinie 89/667/EWG (Einpersonengesellschaftsrichtlinie) ist die Tatsache der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in einer Hand sowie die Identität des einzigen Gesellschafters offen zu legen. Lässt ein Mitgliedstaat die Einpersonengründung auch für die Aktiengesellschaft zu, gilt dies nach der Richtlinie auch für den einzigen Aktionär. Der Eintragungstatbestand soll zwar bereits durch eine Ergänzung des § 5 Z 6 FBG erfasst werden; § 35 AktG dient aber der Klarstellung, dass der Vorstand (oder der Verwaltungsrat) die Anmeldung vorzunehmen und der Alleinaktionär (oder dessen Rechtsnachfolger) dem Vorstand die für diese Anmeldung benötigten Informationen zu geben hat.