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Dokument-ID: 1008969
3.4.2 Vereinfachte GmbH-Gründung – Voraussetzungen nach § 9a GmbHG
§ 9a GmbHG lautet wie folgt:
Vereinfachte Gründung
„§ 9a. (1) Eine Gesellschaft kann nach Maßgabe der Abs 2 bis 8 vereinfacht gegründet werden, wenn es sich um eine Gesellschaft gemäß § 3 Abs 2 handelt, deren einziger Gesellschafter eine natürliche Person und zugleich einziger Geschäftsführer ist, und wenn ein Kreditinstitut die in Abs 6 und 7 genannten Leistungen erbringt.