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Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.1 Allgemeine Anmerkungen

Verlassenschaftsprovisorium

Sofern ein bei einer Offenen Gesellschaft ein mit Vertretungsbefugnis ausgestatteter unbeschränkt haftender Gesellschafter stirbt, ist auf Antrag in der Firmenbuchdatenbank beim zuständigen Rechtsträger einzutragen, wen das zuständige Verlassenschaftsgericht zum Vertreter des ruhenden Nachlasses bestellt hat (siehe § 32 Abs 2 UGB iVm § 4 Z 2 FBG).

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