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Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.3 Verlegungsprüfung

Der Aufsichtsrat hat die beabsichtigte Sitzverlegung auf der Grundlage des Verlegungsberichts (Art 8 Abs 3 SE-VO) anhand der Kriterien der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten; § 118 Abs 3 AktG ist sinngemäß anzuwenden (§ 8 SEG).

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