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Dokument-ID: 1001697
5.3.2 Vermutete Vollmacht der Notare
Allgemeines
Zugunsten der (inländischen: OGH EvBl 1994/136 = wbl 1994, 381 = ecolex 1995, 263) Notare sieht § 23 FBG eine Bevollmächtigungsvermutung vor: Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser Notar als bevollmächtigt, im Namen des (der) zur Vornahme der Anmeldung Verpflichteten Eintragungen beim Firmenbuchgericht zu beantragen, in der betreffenden Firmenbuchsache Zustellungen seitens des Firmenbuchgerichts in Empfang zu nehmen und in dieser Firmenbuchsache Rechtsmittel zu erheben.