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Dokument-ID: 339939
8.1 Allgemeine Erläuterungen
Definition des Pachtverhältnisses
Ein Bestandvertrag wird, wenn die in Bestand gegebene Sache nur durch Fleiß und Mühe benützt werden kann, Pachtvertrag genannt (§ 1091 ABGB). Die Pacht bedeutet im Allgemeinen die Überlassung des Fruchtgenusses. Bei gewerblichen Unternehmen entscheiden für den Ertrag die vorhandenen Betriebsmittel. Es herrscht eine Betriebspflicht (Dittrich/Tades, ABGB (MTA)18 (1997) § 1091).