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16.4 Verwendung von standardisierten Texten – Textbausteine
Die Firmenbuchgerichte verwenden bei der Datenerfassung, vor allem bei wiederkehrenden Standardtexten, Codes, die – entschlüsselt – Textbausteine wiedergeben. Bei der Verwendung dieser (natürlich entschlüsselten) Textbausteine durch die Antragsteller bzw deren Rechtsvertreter im Eintragungsantrag kann – zumindest in vielen Fällen – die Gefahr einer Vorerledigung iSd § 17 FBG aus dem Grunde der nicht konkreten Antragstellung wenn nicht schon von vornherein ausgeschlossen, so zumindest reduziert werden.
Bei strukturierten Firmenbuchanträgen, die von Rechtsanwälten und Notaren verpflichtend vorzunehmen sind, ist das Thema „konkrete Antragstellung“ insoweit abgeschwächt, als das EDV-System eben „konkrete Angaben“ verlangt.