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2.2.4 Zulässigkeit – Kennzeichnungskraft
Die Firma muss gem § 18 Abs 1 UGB Kennzeichnungskraft besitzen. Das bedeutet, dass ihr eine Namensfunktion zukommen muss. Sie muss aussprechbar sein und sind zB lediglich Sonderzeichen nicht geeignet (Herda in Artmann UGB3, § 18 Rz 8).
Zur Kennzeichnung eines Firmenwortlautes sind grundsätzlich wie folgt geeignet (OLG Wien, 30.3.2017, VdRÖ-FB-014-2017):
- Eigennamen (Personenfirmen)
- Fantasieworte
- Abkürzungen
- Buchstaben- oder Zahlenfolgen
Die Verwendung von zwei Sachbestandteilen in Verbindung mit einem weiteren (zB geografischen) Zusatz kann im Einzelfall aber für eine Kennzeichnungseignung bzw Unterscheidungsfähigkeit der Firma ausreichend sein (zB Vienna Bau- und Handels-GmbH – OLG Innsbruck, 26.2.2014, 3 R 12/14k, VdRÖ-FB-012-2014).