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Dokument-ID: 923322
5.2.10 Zurückziehung der Firmenbuchanmeldung
Allgemein
Obwohl die Rückziehung von Anträgen gemäß den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (siehe § 11 Abs 1 und 2 AußStrG) generell bis zur Entscheidung des Gerichtes erster Instanz stets möglich ist, gilt diese Zurückziehungsmöglichkeit mE für das Firmenbuchverfahren nur in eingeschränkter Form und es ist dabei zu unterscheiden, ob es sich um Firmenbuchanträge handelt die mit konstitutiver Wirkung (zB Neueintragung der Kommanditgesellschaft) ausgestaltet sind, oder um Firmenbuchanträge mit deklarativer Wirkung (zB Bestellung und Widerruf der Prokura).