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Dokument-ID: 1062173
10.2.9 Zurückziehung der Firmenbuchanmeldung
Allgemein
Obwohl die Rückziehung von Anträgen gemäß den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (siehe § 11 Abs 1 und 2 AußStrG) generell bis zur Entscheidung des Gerichtes erster Instanz stets möglich ist, gilt dies mE für das Firmenbuchverfahren nur in eingeschränkter Form. Es kommt darauf an, ob die jeweilige Firmenbucheintragung mit deklarativer Wirkung oder konstitutiver Wirkung ausgestattet ist.