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Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.1.8 Zuständige Interessenvertretungen

Zur Vermeidung von unrichtigen Firmenbucheintragungen (in concreto den Firmenwortlaut) sind die im Firmenbuchverfahren tätigen Entscheidungsorgane (Richter und Diplomrechtspfleger) gem § 14 FBG berechtigt, die zuständigen gesetzlichen Interessensvertretungen befragen.

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