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Dokument-ID: 301456
6.5.3 Zuständigkeit – Diplomrechtspfleger
Allgemeiner Kompetenzbereich
Der allgemeine Kompetenzbereich des Diplomrechtspflegers umfasst folgende Tätigkeiten (§ 16 RpflG):
- Durchführung des Mahnverfahrens (§§ 244 bis 251, § 448 ZPO), einschließlich der Zurückweisung der Klage, bis die Anordnung einer Tagsatzung erforderlich wird
- Durchführung von Kraftloserklärungsverfahren bis zur Erhebung eines Widerspruchs oder einer vergleichbaren Verfahrenshandlung
- Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen im jeweiligen Wirkungskreis sowie von richterlichen Entscheidungen im jeweiligen Arbeitsgebiet
- Aufhebung einer von einem Diplomrechtspfleger erteilten Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit
- Die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, wenn sie für ein Verfahren vor dem Diplomrechtspfleger begehrt wird
- Vornahme von Amtshandlungen aufgrund eines Rechtshilfeersuchens eines inländischen Gerichtes oder einer inländischen Behörde
- Verhängung von Ordnungsstrafen
- Ausstellung der Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel im jeweiligen Wirkungskreis sowie die Berichtigung und der Widerruf der von einem Diplom-Rechtspfleger erteilten Bestätigung