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10.1.1 Allgemeine Bestimmungen
Allgemein
Adressaten einer Zwangsstrafe gem § 24 sind nur natürliche Personen, die zur Anmeldung, Zeichnung oder Einrichtung von Schriftstücken verpflichtet sind (Pilgerstorfer in Artner UGB3 § 24 FBG Rz 25).
Gewillkürte Stellvertreter (also auch berufsmäßige Parteienvertreter wie Notare, Rechtsanwälte und Steuerberater) können nicht Adressaten einer Zwangsstrafe sein (Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 24 Rz 27).
Auch juristische Personen (anders in § 283 UGB = Nichtvorlage von Jahresabschlüssen) können nicht Adressaten von Zwangsstrafen sein (Pilgerstorfer in Artner UGB3 § 24 FBG Rz 25).
Ist die Firma eines Einzelunternehmens sowie von Personengesellschaften erloschen, so hat das zuständige Firmenbuchgericht auf die Richtigstellung der Eintragung durch Löschung zu dringen. Auf vermögenslose Personengesellschaften, bei denen eine Abwicklung unterbleibt, findet § 30 Abs 2 UGB Anwendung. Demnach sind die zur Antragstellung verpflichteten Inhaber bzw Gesellschafter mittels Zwangsstrafen gem § 24 FBG zur Antragstellung anzuhalten. Kann der Antrag trotzdem nicht herbeigeführt werden, hat das Gericht das Erlöschen von Amts wegen einzutragen. Bei mehreren Verpflichteten ist die Zwangsstrafe gegen alle Säumigen zu verhängen (OLG Wien, 25.1.2018, 6 R 15/18x, VdRÖ-FB-003-2018).
Sind mehrere Verpflichtete vorhanden (zB mehrere Geschäftsführer einer GmbH), so wird das Zwangsstrafverfahren gegen alle Personen gemeinsam geführt. Ist jedoch nur ein Teil der Verpflichteten säumig (zB Anmeldung der Löschung bei erloschenen Personengesellschaften) so ist nur gegen den säumigen Teil der Verpflichteten mit Zwangsstrafe gem § 24 FBG vorzugehen (Pilgerstorfer in Artner UGB3 § 24 FBG Rz 26).
Die Zwangsstrafe kann nur über die Personen verhängt werden, die den Rechtsträger zum Zeitpunkt der gerichtlichen Beschlussfassung über die Verhängung der Zwangsstrafe vertreten, das heißt nur über aktive Organe (OLG Wien vom 28.5.2001, 28 R 22/01p).
Gegen die Gesellschafter einer GmbH kann – auch im Hinblick auf ihre Zuständigkeit zur Geschäftsführerbestellung – kein Zwangsstrafverfahren eingeleitet werden (Pilgerstorfer in Artmann UGB3 § 24 FBG Rz 29).
Beispiele: Für die Einleitung eines Zwangsstrafverfahrens
- Verletzung einer Anmeldepflicht
- Kein Antrag bei erloschener (zB zurückgelegter) Prokura
- Kein Antrag betreffend einer neuen Geschäftsanschrift
- Nichtvorlage von Urkunden
- Musterfirmazeichnungen von vertretungsbefugten Organen, Prokuristen, Insolvenzverwalter, Erwachsenenvertreter etc
- Firmenmissbrauch
- Verwendung eines nicht zustehenden Firmennamens (zB bei Verwendung von nicht im Firmenbuch eingetragenen „Zusätzen“)
- Missachtung der Bestimmungen des § 14 UGB
- Keine oder nur unzureichende Angabe der Firmendaten auf Geschäftspapieren
- Keine Antragstellung zur Löschung eines erloschen Einzelunternehmens bzw einer erloschenen Offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft (OLG Wien vom 10.5.2016, 28 R 99/16h)
Die zuständige gesetzliche Interessensvertretung (Wirtschaftskammer bei unternehmerisch tätigen Unternehmen und diverse Kammern bei freiberuflich Tätigen Unternehmen), der Revisionsverband bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden haben das jeweils zuständige Firmenbuchgericht gem § 13 FBG hinsichtlich der Bekanntgabe von Verstößen gegen die Tatbestände des § 24 FBG zu unterstützen.
Die Interessensvertretung bzw der Revisionsverband können darüber hinaus Anträge stellen sowie Rechtsmittel (Rekurs) gegen Entscheidungen des Firmenbuchgerichtes erheben (§ 14 Abs 3 FBG).
Dritte Personen, welche das amtswegige Vorgehen des Firmenbuchgerichtes angeregt haben, haben gegen eine Ablehnung des Einschreitens durch das Firmenbuchgericht weder Parteistellung samt Antragsberechtigung noch eine Rechtsmittellegitimation (OLG Innsbruck, 27.9.2010, 3 R 135/10t, VdROe-FB-050-2010).
Auch strittige Rechtsverhältnisse sind nicht im Wege des Zwangsstrafverfahrens gem § 24 FBg durch das Firmenbuchgericht zu erzwingen, sondern (allenfalls) in einem Zivilrechtsverfahren zu klären (Pilgerstorfer in Artmann UGB3 § 24 FBG Rz 23).
Beispiel:
Da die Antragstellung hinsichtlich der Eintragung der Auflösung einer Kommanditgesellschaft durch die beglaubigte Anmeldung sämtlicher Gesellschafter erfolgen muss (siehe § 107 Abs 1 UGB) ist in einem Zivilrechtsverfahren und nicht im Eintragungs- bzw Zwangsstrafverfahren abzuklären, warum sich einige Gesellschafter zur Antragstellung weigern (OLG Wien vom 16.9.1997, 28 R 118/97x).
Konstitutive Eintragungen (zB Neueintragung einer GmbH oder Aktiengesellschaft, Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung einer Kapitalgesellschaft) können durch das Firmenbuchgericht nicht mit dem Zwangsstrafverfahren gem § 24 FBG erzwungen werden, da grundsätzlich keine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Antragstellung besteht. Es gibt jedoch Sonderfälle, wo bei konstitutiven Eintragungen sehr wohl ein Zwangsstrafverfahren eingeleitet werden kann (Pilgerstorfer in Artmann UGB3 § 24 FBG Rz 24).
Eine Zwangsstrafe kann auch dann nicht verhängt werden, wenn für den Betroffenen die geforderte Erfüllung der Verpflichtung unmöglich ist (Pilgerstorfer in Artmann UGB3 § 24 FBG Rz 6).
Das Zwangsstrafverfahren ist auch dann nicht einzuleiten, wenn die verpflichtete Eintragung (oder Löschung) durch das Gericht gem § 10 Abs 2 FBG von Amts wegen herbeigeführt bzw durchgeführt werden kann.
Beispiele:
- Löschung eines Prokuristen bei einem durch die Konkurseröffnung oder Nichteröffnung des Insolvenzverfahren aufgelösten Rechtsträgers (siehe § 39 FBG)
- Löschung eines verstorbenen aber noch im Firmenbuch eingetragenen vertretungsbefugten Organs
Entscheidungsorgane
Die Zuständigkeit der Diplomrechtspfleger für das Zwangsstrafverfahren wurde in der Entscheidung des OGH vom 28.6.2000, 6 Ob 100/00z wie folgt definiert:
„… Ungeachtet einer fehlenden Änderung des § 16 Abs 1 Z 6 RpflG mit Art XVII des BGBl 1991/10 (Firmenbuchgesetz) fällt somit die Verhängung der Zwangsstrafe nach § 24 FBG iVm § 283 UGB auch dann in die Kompetenz des Rechtspflegers, wenn die Zwangsstrafe ATS 2.000,– (nunmehr EUR 200,–) übersteigt.“
Mittlerweile wurde der § 16 Abs 1 Z 6 RpflG dahingehend geändert (siehe BGBl I 2016/98), dass Rechtspfleger auch außerhalb des Firmenbuchverfahrens also somit in allen Arbeitsgebieten Ordnungsstrafen bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Höhe (EUR 3.600,–) verhängen dürfen.
Die Tatsache, dass ein Rechtspfleger ein Zwangsstrafverfahren durchführt (egal ob gem § 24 FBG oder § 283 UGB), ist nicht verfassungswidrig. Es liegt in der Natur der Geschäfte der Rechtspfleger bei den Gerichten, derartige Verfahren durchzuführen. Im Gegensatz zu den Verwaltungsgerichtsrechtspflegern (auf deren Arbeit und Entscheidungen sich der gegenständliche Rekurs stützt) handelt es sich bei der Verhängung von Zwangsstrafen im ordentlichen Verfahren um erstinstanzliche Entscheidungen (OLG Wien, 9.10.2015, 28 R 262/15b, VdRÖ-FB-031-2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis entschieden, dass die Landesrechtspfleger bei den Landesgerichten im Regelfall nicht geeignet sind, (zweitinstanzliche) Beschwerden gegen Verwaltungsstrafen zur Gänze zu erledigen (VfGH 3.3.2015, G 181/2014).
Einhebung der Zwangsstrafe
Eine von den Entscheidungsorganen (Richter oder Diplomrechtspfleger) bereits verhängte Zwangsstrafe ist auch dann zu vollstrecken (einzuheben), wenn der vom Firmenbuchgericht geforderten Anordnung von den Verpflichteten bereits nachgekommen worden ist oder wenn sich herausgestellt hat, dass deren Erfüllung unmöglich geworden ist (§ 24 Abs 5 FBG).
Ratenzahlung – Stundung – Nachlass
Mit Inkrafttreten des Rechnungslegungsänderungsgesetzes 2014 (RÄG 2014 – BGBl I Nr 22/2015) per 20.07.2015 wurde unter anderem auch beschlossen, dass hinsichtlich einer bereits (rechtskräftig) verhängten Zwangsstrafe eine Ratenzahlung, eine Stundung und unter gewissen Voraussetzungen sogar ein Nachlass gewährt werden kann (siehe § 285 UGB).
Über eine Ratenzahlung, Stundung bzw Nachlass entscheidet stets das für das Zwangsstrafverfahren zuständige Entscheidungsorgan (Richter oder Diplomrechtspfleger).
Das Firmenbuchgericht kann auf Antrag des Adressaten einer Zwangsstrafe den Zeitpunkt der Entrichtung einer Zwangsstrafe auch über mehr als 6 Monate hinausschieben (Stundung) oder die Ratenzahlung bewilligen, wenn die sofortige volle Entrichtung der Zwangsstrafe für den Adressaten mit besonderer Härte verbunden wäre und deren Einbringlichkeit dadurch nicht gefährdet wird.
Bei der Ratenzahlung wird beim Verzug von mindestens zwei Raten der Restbetrag sofort fällig.
Ein Nachlass der Zwangsstrafe kann/soll dann vom zuständigen Entscheidungsorgan gewährt werden, wenn die Einbringung mit einer besonderen Härte verbunden ist, der Verpflichtung bereits nachgekommen worden ist und dem Antragsteller nur ein geringes Verschulden zur Last gelegt werden kann.
Der Nachlass einer Zwangsstrafe gem § 285 Abs 3 UGB kommt nur dann in Betracht, wenn – neben anderen Voraussetzungen – die „Einbringung der Strafe“ für den Antragsteller mit besonderer Härte verbunden ist, womit dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angesprochen ist. Die Voraussetzungen des § 285 Abs 3 UGB müssen kumulativ vorliegen. Der Antragsteller hat zum Nachweis der Voraussetzungen seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen (OGH 21.11.2017, 6 Ob 200/17m, VdRÖ-FB-064-2019).
Nachgelassen können Zwangsstrafen nur bei Verstößen gegen Pflichten, die nach dem 19.07.2015 gesetzt wurden oder fortdauern.
Eine der Voraussetzungen für die Bewilligung des Nachlasses ist ein geringes Verschulden des Antragstellers. In den ErläutRV zum § 285 UGB wird dazu jedoch klargestellt, dass bei beharrlicher und lang andauernder Verweigerung der Offenlegung kein geringes Verschulden in Betracht kommt (OGH vom 30.8.2016, 6 Ob 150/16a, VdRÖ-FB-006-2017).
Auch ist ein Antrag auf Nachlass einer bereits einbezahlten Zwangsstrafe nicht zulässig, weil eine Rückzahlung der Strafe nicht in Betracht kommt (OLG Graz vom 3.5.2016, 4 R 77/16z, VdRÖ-FB-039-2017).
Ein mehrmaliger Nachlass von Zwangsstrafen wird daher nur bei besonders außergewöhnlichen Umständen vorgenommen werden können.
Dabei kann „besondere Härte“ durch die Vorlage eines Vermögensbekenntnisses bzw einer Erklärung des Organs dokumentiert werden. Ob der Verpflichtete seiner Verpflichtung bereits nachgekommen ist, ist durch die Einsichtnahme in die Firmenbuchdatenbank festzustellen. Und das „geringe Verschulden“ bezieht sich meiner Meinung nach primär auf die „erstmalige“ Versäumung der Vorlagefrist. Einem Organ, dem bereits mehrmals Zwangsstrafverfahren verhängt worden sind, kann nicht ein geringes Verschulden dem Firmenbuchgericht gegenüber ins Treffen führen.
Über einen Antrag auf Rückzahlung von zu viel einbezahlten Zwangsstrafen entscheidet der jeweilige Kostenbeamte im gerichtlichen Einbringungsverfahren gem § 6 GEG. Bei einem derartigen Antrag, der in der Regel auch zu bewilligen ist, handelt es sich nicht um einen Nachlassantrag über den eben der Diplomrechtspfleger zu entscheiden hat (OLG Wien, 13.8.2020, 30 R 178/20x, VdRÖ-FB-017-2020).