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Dokument-ID: 1020094
7.1 Zweigniederlassung eines inländischen Rechtsträgers
Allgemeines
Eine Zweigniederlassung eines inländischen Rechtsträgers ist eine von der Hauptniederlassung getrennt bestehende Niederlassung. Diese steht zwar in Abhängigkeit zur eingetragenen Hauptniederlassung, weist aber eine gewisse Selbstständigkeit auf. Verpflichtet wird aber immer die Hauptniederlassung. Die Zweigniederlassung ist nicht Träger von Rechten und Pflichten.