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Dokument-ID: 829556
4.2.11 Erklärung über den Zugang der Annahmeerklärung
[Im Falle einer Abtretung eines Gesellschaftsanteiles mittels Anbot und Annahme muss die Tatsache der Annahme dem Anbietenden zur Kenntnis gelangen. Dies ist im Zuge der Firmenbucheingabe seitens des Antragstellers zu bescheinigen.]