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Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2 Eintragungstatbestände KG (Überblick)

Folgende Eintragungstatbestände sind in den §§ 3 und 5 FBG gesetzlich vorgesehen:

  • Die Firmenbuchnummer
  • Die Firma
  • Die Rechtsform
  • Der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift
  • Die Internetseite (wenn dies beantragt wird)
  • Der Umstand, dass eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist
  • Eine Bezeichnung des Geschäftszweiges
  • Zweigniederlassungen mit
    • ihrem Ort,
    • der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift
    • ihrer Firma (wenn sie von der Firma der Hauptniederlassung abweicht – zB Zusatz „Zweigniederlassung A…“)
  • Der Tag des Gesellschaftsvertrages
  • Name, Geburtsdatum sowie Beginn und Art der Vertretungsbefugnis der vertretungsbefugten Organe (unbeschränkt haftende Gesellschafter)
  • Name und Geburtsdatum der Kommanditisten, die Höhe ihrer Haftsummen, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie ein Nachfolgevermerk
  • Name, Geburtsdatum sowie Beginn und Art der Vertretungsbefugnis der Prokuristen
  • Vereinbarungen nach § 38 Abs 4 UGB (unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse zwischen Veräußerer und Erwerber im Zusammenhang mit einem Unternehmensübergang)
  • Die Dauer des Unternehmens – wenn dieses begrenzt ist
  • Bei einer Abwicklung (Liquidation)
    • Name, Geburtsdatum und Beginn und Art der Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
  • Die im Exekutions- und Insolvenzrecht zur Eintragung in das Firmenbuch vorgesehenen
    • Verfügungsbeschränkungen,
    • deren Aufhebungen,
    • die Namen der gesetzlichen Vertreter
  • Eintragungen im Insolvenzverfahren gem § 77a Abs 1 IO
  • Betriebs- oder Teilbetriebsübertragungen
    • Den Vorgang selbst
    • Den Rechtsgrund
  • Den Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie den Abschlussstichtag
  • Den Tag der Einreichung des Konzernabschlusses sowie den Abschlussstichtag
  • Ehepakte
  • Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts und das Verlassenschaftsprovisorium (§ 32 UGB)
  • Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach den §§ 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind
  • Bei natürlichen Personen
    • die Anschrift

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