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Dokument-ID: 1148232
4.2 Firmenbuchanmeldung und Beilagen
Firmenbuchanmeldung
Die Bestellung und Abberufung von Prokuristen ist unverzüglich beim dafür zuständigen Firmenbuchgericht (siehe § 120 JN) zur Eintragung anzumelden. Der Antrag ist von den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern in der zur Vertretung berechtigten Anzahl gerichtlich oder notariell beglaubigt zu unterfertigen (siehe § 11 UGB).