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Martin Szoka - Angela Perschl | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1.1 Anmeldepflichtige Personen/Organe

Die Aktiengesellschaft ist von sämtlichen Gründern, Aufsichtsratsmitgliedern und Vorstandsmitgliedern zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Eintragungsantrag ist in öffentlich beglaubigter Form zu unterfertigen. Auch stellvertretende Organmitglieder haben an der Firmenbuchanmeldung mitzuwirken.

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