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Dokument-ID: 1125091
2.1 Eintragungstatbestände – Überblick
Folgende Eintragungstatbestände sind in den §§ 3 und 4 FBG für Einzelunternehmen gesetzlich vorgesehen:
- Die Firmenbuchnummer
- Die Firma
- Die Rechtsform
- Der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift
- Die Internetseite (wenn dies beantragt wird)
- Der Umstand, dass eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist
- Eine Bezeichnung des Geschäftszweiges
- Zweigniederlassungen mit:
- Ihrem Ort
- Der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift
- Ihrer Firma (wenn sie von der Firma der Hauptniederlassung abweicht – zB Zusatz „Zweigniederlassung A…“)
- Name, Geburtsdatum, Anschrift sowie die Tatsache der Eintragung des Einzelunternehmers/der Einzelunternehmerin
- Name, Geburtsdatum, Anschrift sowie Beginn und Art der Vertretungsbefugnis der Prokuristen
- Vereinbarungen nach § 38 Abs 4 UGB (unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse zwischen Veräußerer und Erwerber im Zusammenhang mit einem Unternehmensübergang)
- Die Dauer des Unternehmens – wenn dieses begrenzt ist
- Die im Exekutions- und Insolvenzrecht zur Eintragung in das Firmenbuch vorgesehenen
- Verfügungsbeschränkungen
- Deren Aufhebungen
- Die Namen der gesetzlichen Vertreter
- Eintragungen im Insolvenzverfahren gem § 77a Abs 1 IO
- Betriebs- oder Teilbetriebsübertragungen
- Den Vorgang selbst
- Den Rechtsgrund
- Ehepakte
- Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts und das Verlassenschaftsprovisorium (§ 32 UGB)
- Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach den §§ 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind