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Neu Dokument-ID: 1148361

Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.1 Rechtliche Grundlagen

Erlöschen

Das Erlöschen der Offenen Gesellschaft ist zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden (§ 30 Abs 2 UGB).

Anzuwenden ist diese Bestimmung auf jene Fälle, wo das Liquidationsverfahren unterbleibt.

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