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Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.1 Unternehmereigenschaft des Pächters und Ausschluss der Erwerberhaftung

Definition des Pachtverhältnisses

Ein Bestandvertrag wird, wenn die in Bestand gegebene Sache nur durch Fleiß und Mühe benützt werden kann, Pachtvertrag genannt (§ 1091 ABGB). Die Pacht bedeutet im Allgemeinen die Überlassung des Fruchtgenusses. Bei gewerblichen Unternehmen entscheiden für den Ertrag die vorhandenen Betriebsmittel. Es herrscht eine Betriebspflicht (Dittrich/Tades, ABGB [MTA] 18 [1997] § 1091).

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