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7 Abgabenrechtliche Haftung des Prokuristen
Gem VwGH Ro 2023/13/0020 RS1 gilt: „Nach der AO 1919 bzw AO 1931 konnte[...] jegliche bevollmächtigte [...] Person – damit auch ein Prokurist – dem Grunde nach zur Haftung herangezogen werden [...]. Nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 9 Abs 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter. Die Auslegung – die im Gesetzeswortlaut keine Stütze findet –, wonach damit bei juristischen Personen – im Ergebnis – nur gesetzliche Vertreter gemeint sind, entspricht nicht der Absicht des historischen Gesetzgebers [...]. [...] In diesem Sinne hat auch der VwGH bereits zu erkennen gegeben, dass auch eine durch den Steuerpflichtigen bevollmächtigte Person (die nicht ein berufsmäßiger Parteienvertreter ist) zum Kreis der in § 9 Abs 1 BAO genannten ‚in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter‘ gehören kann [...].“