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Dokument-ID: 1150121
9.3.1 Allgemeine Bestimmungen zur Sachgründung nach § 20 AktG
Rechtliche Grundlage
Gemäß dem Verweis in § 6a Abs 4 GmbHG auf die aktienrechtlichen Bestimmungen ist im Fall einer Gründungsprüfung die allgemeine aktienrechtliche Vorschrift (§ 20 AktG) zur Sachgründung unter Anwendung des § 1 Abs 2 FlexKapGG auch bei einer Sachgründung der FlexKapG sinngemäß anzuwenden. § 20 AktG alleine bringt jedoch inhaltlich noch keine durch die Gründerinnen zu beachtenden Änderungen im Vergleich zu einer Gründung ohne Gründungsprüfung.