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Dokument-ID: 1198503
1.5.3 Anwendungsvoraussetzungen beim Arbeitnehmer (§ 67a Abs 2 Z 4–6 EStG)
Allgemeines
Die Anwendungsvoraussetzungen gem § 67a Abs 2 Z 1–3 EStG sind kumulativ zu erfüllen.
Die Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers haben direkt vom Arbeitgeber zu stammen (zB eigene Aktien des Arbeitgebers) oder werden von einem Gesellschafter des Arbeitgebers gewährt. Aus den ErläutRV 2321 BlgNR 27. GP, 2 geht hervor, dass eine Zuwendung von Gesellschaftsanteilen von dritter Seite für die Begünstigung des § 67a nicht möglich ist.