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Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.2 Atypische stille Gesellschaft

Allgemeines

Gem § 179 Abs 1 UGB gilt: „Wer sich als stiller Gesellschafter am Unternehmen oder Vermögen eines anderen mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, dass sie in das Vermögen des anderen übergeht.“

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