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9.1 Bareinlage
Rechtliche Grundlage
Werden Bareinlagen übernommen, ist der Gesellschaft gem § 5 Abs 1 FlexKapGG auf jede bar zu leistende Stammeinlage mindestens ein Viertel, jedoch jedenfalls mindestens ein Betrag von EUR 1,– sofort zur Verfügung zu stellen. Insgesamt müssen mindestens EUR 5.000,– der in bar zu leistenden Stammeinlagen sofort zur Verfügung gestellt werden. Der gesamte Betrag der Bareinlagen ist auch dann sofort einzubezahlen, wenn die Summe der als Bareinlagen übernommenen Stammeinlagen unter EUR 5.000,– liegt. Dies kann etwa vorkommen, wenn ein Teil des Stammkapitals als Sacheinlage übernommen wird (§ 1 Abs 2 FlexKapGG iVm § 10 Abs 1 GmbHG).