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Dokument-ID: 1150135
1 Bedingte Kapitalerhöhung
Das GmbHG enthält – anders als das AktG (vgl §§ 159 bis 168 AktG) – keine Regelung zur bedingten Kapitalerhöhung. Bei der FlexKapG besteht (analog zu den aktienrechtlichen Regelungen) eine Möglichkeit zur bedingten Kapitalerhöhung. Die für Aktiengesellschaften geltenden Begrenzungen des zulässigen Ausmaßes einer bedingten Kapitalerhöhung (insgesamt 50 % des bisherigen Grundkapitals sowie 10 % bzw 20 % Mitarbeitsbeteiligungen entsprechend § 159 Abs 4 und 5 AktG) wurden bei der FlexKapG nicht umgesetzt.