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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.1 Rechtsgrundlage und Zweck

Nach § 19 FlexKapGG können die Gesellschafter eine Erhöhung des Stammkapitals beschließen, die nur so weit durchgeführt werden soll, als von einem unentziehbaren Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird, das die Gesellschaft auf die neuen Geschäftsanteile einräumt (bedingte Kapitalerhöhung).

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