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Dokument-ID: 1193395
10.11 Erbfolge
Textbausteine: Erbfolge – Aufgriffsrecht der Gesellschafter
- Verstirbt ein Gesellschafter, so haben die anderen regulären Gesellschafter ein Aufgriffsrecht gemäß Punkt X.
- Mehrere Rechtsnachfolger haben unverzüglich nach Tod des Gesellschafters, auch ohne besondere Aufforderung durch die Gesellschaft, zur Wahrnehmung ihrer aus der Beteiligung an der Gesellschaft folgenden Rechte, einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestellen. Erfolgt dies nicht, so ruhen alle Rechte der Rechtsnachfolger mit Ausnahme des Gewinnbezugsrechts bis zum Tage der Bestellung des Bevollmächtigten. Ein Geschäftsanteil fällt dann den Erben des verstorbenen Gesellschafters zu, wenn die anderen regulären Gesellschafter den Geschäftsanteil nicht vollständig aufgreifen.
- Zur Vermeidung jeglichen Zweifels wird festgehalten, dass ein Sonderrecht auf Geschäftsführung nicht vererbt werden kann. Verstirbt ein Geschäftsführer mit Sonderrecht auf Geschäftsführung, so müssen die Gesellschafter nur dann einen neuen Geschäftsführer bestellen, wenn der Verstorbene der einzige Geschäftsführer der Gesellschaft war. Verbleibt nach Ableben eines Geschäftsführers mindestens ein weiterer Geschäftsführer, bleibt es den Gesellschaftern unbenommen, einen weiteren Geschäftsführer zu bestellen.