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Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.6 Ersatz der Gründungskosten

Gem § 7 Abs 2 GmbHG gilt: „Ersatz der Kosten der Errichtung der Gesellschaft kann nur innerhalb des für die Gründungskosten im Gesellschaftsvertrage festgesetzten Höchstbetrages begehrt werden.“ Dies gilt auch für die FlexKapG. Der Gesellschaftsvertrag oder die Errichtungserklärung der FlexKapG sollte festlegen, bis zu welcher (maximalen) Höhe Gründungskosten von der Gesellschaft getragen werden. Der Höchstbetrag muss in einem angemessenen Verhältnis zum Stammkapital stehen, wobei die herrschende Lehre bis zu 20 % als noch zulässig betrachtet.

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