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Angela Perschl | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2 Gemeinsamkeiten und Unterschiede zur GmbH

Die FlexKapG ist primär der GmbH nachempfunden, wobei in weiten Teilen die Regelungen des GmbHG zur Anwendung kommen. Ebenso wie bei der GmbH ist eine Ein-Personen-Gründung sowie eine vereinfachte (formfreie) Gründung nach § 9a GmbHG möglich. Eine vereinfachte Gründung setzt voraus, dass diese durch einen einzigen Gesellschafter erfolgt, der eine natürliche Person und zugleich einziger Geschäftsführer ist, und ein Kreditinstitut nach Identitätsprüfung an der Gründung mitwirkt.

Die wesentlichen Unterschiede zur GmbH lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter müssen mindestens EUR 1,– (und nicht EUR 70,–) betragen.
  • Für die Übertragung von Geschäftsanteilen gilt eine abgeschwächte Formvorschrift, nämlich eine unter notarieller oder anwaltlicher Mitwirkung errichtete Privaturkunde.
  • Erleichterung der Umlaufbeschlussfassung: Anders als bei der GmbH kann der Gesellschaftsvertrag einer FlexKapG vorsehen, dass für eine Abstimmung im schriftlichen Weg das Einverständnis aller Gesellschafter/innen nicht erforderlich ist. In diesem Fall muss für eine gültige schriftliche Beschlussfassung allen stimmberechtigten Gesellschafter/innen eine Teilnahme an der Abstimmung ermöglicht werden.
  • Ausgabe von Unternehmenswert-Anteilen: Der Gesellschaftsvertrag kann die Ausgabe von Unternehmenswert-Anteilen in einem Ausmaß, das 25 % des Stammkapitals nicht erreicht, vorsehen. Dadurch soll die Beteiligung von Mitarbeitern gefördert werden. Die Unternehmenswertbeteiligten haben eingeschränkte Gesellschafterrechte und ein deutlich reduziertes wirtschaftliches Risiko. Im Exit-Fall haben sie ein gesetzlich verankertes Mitverkaufsrecht.
  • Eintragung im Firmenbuch: Die Namen der Inhaber der Unternehmenswert-Anteile sind nicht im Firmenbuch, sondern in einem von der Gesellschaft geführten Anteilsbuch einzutragen. Die Unternehmenswertanteile sind mit der Summe ihres Kapitals als Teil des Stammkapitals im Firmenbuch einzutragen.
  • Verstärkte Aufsichtsratspflicht: Eine Aufsichtsratspflicht besteht – über die Fälle des § 29 Abs 1 GmbHG hinaus – auch für „mittelgroße“ Kapitalgesellschaften iSd § 221 Abs 2 und 4 UGB.
  • Flexible Kapitalmaßnahmen: Nach aktienrechtlichem Vorbild werden die Institute der „bedingten Kapitalerhöhung“, des „genehmigten Kapitals“ und der Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen ermöglicht. Auch wird bei der FlexKapG der Erwerb eigener Anteile und von Unternehmenswertanteilen eingeführt.