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Dokument-ID: 1276342
7.4 Genussrecht
Allgemeines
Gem § 174 Abs 1 AktG gilt: „Die Ausgabe von Schuldverschreibungen [...] ist nur aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung zulässig. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine andere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen. § 149 Abs 2 gilt sinngemäß.“ Abs 3: „Abs 1 gilt sinngemäß für die Gewährung von Genußrechten.“