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Dokument-ID: 1198496
6.3 Gesellschafterbeschluss vor Auszahlung des Wandeldarlehens
Ein Wandeldarlehen wird in der Regel nur ausgezahlt, wenn binnen einer bestimmten Frist die Durchsetzbarkeit des Wandlungsrechts gewährleistet wird. Dafür ist ein Beschluss der Gesellschafter des Darlehensnehmers erforderlich, der den Anforderungen des § 19 FlexKapGG und des § 22 FlexKapGG entsprechen muss.