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Martina Rumler - Verena Rauch | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.3 Gründungsprüfung für Sacheinlagen

Voraussetzungen

Eine Gründungsprüfung ist bei der FlexKapG durchzuführen, wenn die Gründerinnen nicht zumindest die Hälfte des Stammkapitals durch Bareinlagen aufbringen, somit die sog Hälfteklausel nicht erfüllen und die Sacheinlage auch nicht in Form der Einbringung eines Unternehmens nach § 6a Abs 2 und 3 GmbHG erfolgt. In diesem Fall sind die Vorschriften §§ 20, 24 bis 27, 29 Abs 2 und 4 sowie §§ 39 bis 44 AktG sinngemäß anzuwenden (§ 1 Abs 2 FlexKapGG iVm § 6a Abs 4 GmbHG).

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